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Bundessozialgericht
Im Namen des
Volkes
URTEIL
Der
5a Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar
1981 durch den Vorsitzenden Richter B., die Richter B. und B. sowie die ehrenamtlichen Richter
W. und Dr. L. für Recht erkannt:
Auf
die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom
13. November 1978 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1978 aufgehoben.
Die
Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger die Unterhaltskosten für
seinen Blindenführhund ab 1. Oktober 1977 zu zahlen.
Die
Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
G r ü n d e :
Der
3. Senat des BSG hat es für die Bejahung eines Hilfsmittels gemäß § 182b
Satz 1 RVO genügen lassen, dass Fahrstühle für die erschwerte Möglichkeit
der Fortbewegung einen unmittelbaren Funktionsausgleich im Sinne einer Ergänzung
oder Erleichterung bieten (SozR 2200 § 182b Nr. 9, 12 und 16). Dies muß
gleichermaßen auch für den Blindenführhund gelten, weil dieser ebenfalls die
durch die Blindheit erschwerte Orientierungsfähigkeit und damit die erschwerte
Möglichkeit der unbehinderten Fortbewegung im genannten Sinne ausgleicht. Der
erkennende Senat vermag insoweit keine sachlich vertretbare und rechtlich
relevante Differenzierung zu erkennen – zumal unter Berücksichtigung der
Ausführungen des 3. Senats des BSG im Urteil vom 26. März 1980 (SozR 2200 §
182b Nr. 17), wonach die Voraussetzungen des § 182b Satz 1 RVO auch dann erfüllt
sind, wenn das Hilfsmittel „überhaupt dem Ausgleich körperlicher
Behinderungen dient“. Der 3. Senat ist dort auch der Entscheidung des
erkennenden Senats vom 24. August 1979 (SozR 2200 § 182b Nr. 9) gefolgt, die
darauf abgestellt hat, ob durch das Hilfsmittel der zur Verfügung stehende
Freiheitsraum hinsichtlich der Grundbedürfnisse des Behinderten erweitert wird.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dies – bezogen den Führhund – für
einen Blinden zu bejahen, eben weil durch den Hund die verlorene, zur
Umweltkontrolle
aber erforderliche Sehfähigkeit, jedenfalls nach der genannten Rechtsprechung
ausgeglichen wird. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine
Verrichtungen
des täglichen Lebens – so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr
– und dient damit elementaren Grundbedürfnissen.
Der
erkennende Senat konnte die Hilfsmitteleigenschaft eines Blindenführhundes ohne
Anrufung des Großen Senats des BSG (§ 42 SGG) entscheiden, weil der 3. Senat
des BSG auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt hat, dass er an seiner
im Urteil vom 10. November 1977 aaO insoweit vertretenen gegenteiligen
Rechtsauffassung nicht festhält. Im übrigen hat der 3. Senat bereits in jener
Entscheidung – und insoweit auch nach Auffassung des erkennenden Senats
zutreffen – die Anerkennung eines Blindenführhundes als Hilfsmittel nicht an
dessen allgemeiner Begriffsbestimmung scheitern lassen.
SG
Gießen, Az. S -9/Kr-577/92, Abschrift mit Ersatz von Namen und Daten der Beteiligten
durch Punkte in Auszügen:.
Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Gießen durch
die Richterin am Sozialgericht H.... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen
Richter K. und H. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. März
1993 für Recht erkannt:
1.
Der Bescheid vom 20.6.1991 wird aufgehoben und der
Bescheid vom 27.11.1991 wird abgeändert und der Widerspruchsbescheid vom
24.4.1992 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die
Anschaffungskosten für die Führhündin ... in Höhe von ..... DM abzüglich
des bereits gezahlten Betrages in Höhe von ..... DM an die Klägerin zu
erstatten.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die
Beklagte ist verpflichtet, die Anschaffungskosten für die Führhündin ... in
vollem Umfang zu übernehmen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
-Krankenversicherung- (SGB V) hat die Krankenkasse die den Versicherten für
eine selbstbeschaffte Leistung entstandene Kosten zu erstatten, wenn die
Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte
oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, soweit die Leistung notwendig war.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Krankenkasse hat eine
Leistung zu Unrecht abgelehnt, denn die Klägerin hatte einen Anspruch auf Gewährung
eines Führhundes. Diese Leistung war auch notwendig.
Versicherte
haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung
auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind (vgl. § 33 Abs. 1 SGB V).
Beim Blindenführhund handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne der
Krankenversicherung (vgl. BSGE 51, 206).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines
Blindenführhundes vom 1. August 1990
hat die Beklagte fast ein Jahr nach Antragstellung mit Bescheid vom
20. Juni 1991 abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte, da nach Rückfrage der
Augenarzt der Klägerin, Dr. N. , die Ansicht vertrat, eine Versorgung mit
einem Blindenlangstock sei ausreichend und im übrigen bezweifelte er die
Eignung der Klägerin zum Führen eines Hundes. Die Eignung wurde auch von
Herrn ... bezweifelt. Die Ablehnung der Gewährung eines Blindenführhundes
erfolgte zu Unrecht. Wie es sich
herausstellte, ist die Klägerin durchaus in der Lage, einen Blindenhund zu führen.
Sie ist seit ca. 1 ¼ Jahr im Besitz der Führhündin ... . Mit dem Hund bewältigt
sie ihren schwierigen Weg zur Arbeitsstelle, mit der S-Bahn von ihrem Wohnort
zur Ihrer Arbeitsstelle in der ... in ... . Sie kommt nach ihrer Aussage im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. März 1993 mit der Hündin ... gut
zurecht. Hiervon konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch überzeugen.
Der Kammer ist nicht erklärlich, wie die Beklagte aufgrund
der Stellungnahme des Augenarztes und des Herrn ... davon ausgehen konnte, daß
die Klägerin nicht geeignet sei, einen Hund zu führen. Dr. N. kennt die
Klägerin nur aus den Besuchen in seiner Praxis. Er kann nicht beurteilen, ob
die Klägerin mit Hunden umgehen kann. Auch die Stellungnahme von Herrn O. ist nicht verwertbar, da er die Stellungnahme aufgrund Aktenlage erstellte, ohne
sich persönlich ein Bild von der Klägerin zu verschaffen.
Selbst der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung - Dr. G. - hatte ein Gespräch mit einem Mobilitätstrainer
sowie einen Test mit einem Blindenführhund vorgeschlagen. Nachdem fast ein Jahr
nach Antragstellung vergangen war und die Beklagte die Gewährung eines Blindenführhundes
zu Unrecht abgelehnt hatte, hat sich die Klägerin zu Recht um einen Blindenhund
bemüht und einen Vertrag mit der Blindenführhundschule „Preußenblut“
abgeschlossen. Der Klägerin war es nicht zuzumuten, länger auf eine andere
Entscheidung der Kasse zu warten. Die Kasse hat daher die Kosten für die Führhündin
... in vollem Umfang an die Klägerin zu erstatten.
Die
Kasse kann die Klägerin nicht auf das billigste Angebot der Führhundschule ...
verweisen, da die Leistungen der Hundeschulen nicht identisch sind. Die
Hundeschule
„Preußenblut“ führt eine wesentlich längere Einarbeitungszeit durch. Der Versicherte wird 14 Tage in Osnabrück und
nochmals 14 Tage an seinem Wohnort eingearbeitet. Darüber hinaus ist die
billigste Versorgung mit einem Führhund nicht immer die ausreichende und zweckmäßige
Versorgung, denn bei der Versorgung mit einem Führhund ist der Preis nicht das
entscheidende Kriterium.
Vielmehr muß ein Vertrauensverhältnis zwischen
Führhundhalter und Führhundausbilder bestehen, damit dem Führhundhalter
ein unbedingtes Vertrauen zu seinem Führhund vermittelt werden kann. Dem
Blinden muß es daher möglich gemacht werden, die Führhundschule seines
Vertrauens zu wählen. Herr ... schilderte in seiner Stellungnahme sehr
eindrucksvoll, daß das Vertrauen zwischen Führhundhalter und Führhundausbilder
eine wesentliche Rolle für das Gelingen der Versorgung des Blinden mit einem Führhund
spiele und daher der Preis des Hundes zweitrangig sei. Die Führhundschule ... wäre
auch überhaupt nicht in der Lage, sämtliche Versicherte mit Blindenführhunden
zu versorgen. Würden die Krankenkassen nur noch Kosten in Höhe des
Kostenvoranschlages der Führhundschule ... übernehmen, so müßten die Versicherten,
um einen Hund zu bekommen, die Differenzkosten immer selber tragen. Um die großen
Preisunterschiede zwischen den einzelnen Hundeschulen auszugleichen, sind die
Krankenkassen gefordert, mit den Hundeschulen über die Höhe der Kosten abzuschließen.
Die Preisunterschiede können jedoch nicht zu Lasten des Versicherten gehen,
denn ausreichend
und zweckmäßig ist die Versorgung mit einem Blindenführhund, wobei der Preis
des Hundes unbeachtlich ist.
Aus
den vorgenannten Gründen war die Klage erfolgreich. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zulässigkeit der
Berufung aus §§ 143, 144 SGG.
Gegen das Urteil legte die Krankenkasse Berufung ein. Dazu schrieb Rechtsanwalt Gottfried K. an das hohe Gericht am 18.8.1993 folgende Zeilen (Zitate mit freundlicher Erlaubnis des Rechtsanwaltes vom 16.7.2001) und die Krankenkasse nahm die Berufung zurück:
1. Einwand
aus § 12 Abs. 1 SGB V
Die Beklagte trägt in
der Berufungsinstanz erneut vor, dass ein Langstock mit Mobilitätstraining
ausreichend wäre, um der Klägerin die nötige Orientierung in ihrem
beruflichen
und privaten Leben zu ermöglichen. Dem widersprechen bereits die Erkenntnisse
der Beklagten in dem Verwaltungsverfahren. Dem widersprechen auch die allgemein
anerkannten Grundsätze für die Versorgung von Geburtsblinden.
Blindenführhunde sind als Hilfsmittel bei der Versorgung von Blinden, insbesondere Geburtsblinden, anerkannt. Die Vorteile eines Blindenführhundes liegen auf der Hand und sind von der Klägerin zutreffend erwähnt worden. Auch die Erfahrungen der Klägerin mit dem Führhund ... von der Führhundeschule Preußenblut sprechen eindeutig dafür. Das so wichtige Vertrauensverhältnis zwischen der Hündin und der Klägerin hat sich bereits bestens entwickelt. Die Klägerin kann mit Hilfe des Hundes sicher ihren Arbeitsplatz erreichen und die persönlichen Dinge ihres Daseins bewältigen. Auf all diese Aspekte geht die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht ein.
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Bundessozialgericht - B 3 KR
6/97 R - für
Recht erkannt: Auf
die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg
vom 21. März 1997 sowie der Bescheid vom 24. August 1994 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1995 aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer Braillezeile des Typs
"Info-Braille 44" zusätzlich zu der bereits geleisteten Lese-
Sprech-Einrichtung zu versorgen. Die
Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. G r ü n d e Der
1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger
ist blind. Er lebt mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau sowie drei
schulpflichtigen Kindern zusammen und arbeitet als Leiter einer Einrichtung
für die Behindertenintegration. An seinem Arbeitsplatz hat er einen
Computer mit einer sog, Braillezeile zur Verfügung. Dabei handelt es sich
um ein Zusatzdisplay, auf dem ein vom Computer per Scanner eingelesener
Text in vibrierenden Blindenschriftzeichen wiedergegeben wird, die der
Blinde ertasten kann. Die
Kosten dafür belaufen sich je nach Ausführung, insbesondere Breite, auf
DM 16.000 (Info-Braille 44) bis DM 28.000 (Info-Braille 84). Im
August 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme
für ein sog. Lese-Sprechgerät mit Braillezeile zum privaten Gebrauch,
das in einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung als `nützlich`
bezeichnet wurde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 24.
August 1994 und Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1995). Im
Klageverfahren hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Kosten einer
behindertengerechten Aufrüstung des privaten Personalcomputers (PC)
des Klägers zum Lese-Sprechgerät (mit Scanner, Sprachausgabe und
entsprechender Spezialsoftware) gemäß einem Kostenvoranschlag (DM
9.200.-) zu übernehmen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis der
Beklagten angenommen und mit der Klage nur noch die Kostenübernahme für
die Braillezeile weiterverfolgt.
Durch Urteil vom 21. März 1997 hat das Sozialgericht (SG) die Klage
abgewiesen. Es hat gemeint, mit dem Lese-Sprechgerät sei der Kläger
ausreichend versorgt. Es gebe keinen Anspruch auf eine optimale, auf dem
neuesten Stand der Technik befindliche Hilfsmittelversorgung, die
lediglich Komfortbedürfnissen diene. Mit
der Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung von Paragraph 33 Abs 1
Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da für ihn auch die
Braillezeile erforderlich und kein bloßer Komfort sei. Die bereits
gelieferte PC-Aufrüstung zum Lese-Sprechgerät mache erhebliche
Schwierigkeiten bei allen Texten, die nicht zeilenweise von links nach
rechts zu lesen, sondern in irgendeiner Weise unregelmäßig gedruckt
seien. Unmöglich sei das Erfassen von Schriftstücken, die Tabellen,
Zahlenreihen usw. enthielten, wie z.B. Kontoauszüge, Formulare,
Telefonrechnungen. Auch bei der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) sei die Notwendigkeit einer Braillezeile anerkannt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 21. März 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 24. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Februar 1995 zu verurteilen, die Kosten einer Ausstattung seines
Lese-Sprechgerätes mit einer Braillezeile des Typs "Info-Braille
84", hilfsweise "Info-Braille 44", zu übernehmen.
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die
Versorgung mit einer Braillezeile des Typs "Info-Braille 44". Die
Braillezeile ist als auf den Gebrauch durch Blinde zugeschnittenes Gerät
weder ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand noch nach Paragraph 34 SGB V
ausgeschlossen. Der Verpflichtung des Versicherten zur Übernahme der
anteiligen Kosten eines Gebrauchsgegenstandes ist dadurch Rechnung
getragen, daß der Kläger bereits bei der Aufrüstung seines PC zum
Lese- Sprechgerät nur die Zusatzkosten geltend gemacht hat (vgl zum
Ganzen BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 16 <Lese-Sprechgerät>). Die
Braillezeile ist grundsätzlich ein erforderliches Hilfsmittel zum
Ausgleich einer Behinderung iS der 2. Alternative des Paragraph 33 Abs 1
Satz 1 SGB V. Ob
der Begriff der Sehhilfe in dieser Vorschrift nur Hilfsmittel erfaßt, die
- wie z,B eine Brille - das Restsehvermögen verstärken und nicht auch
solche, die - wie die Braillezeile - die Körperfunktion (teilweise)
ersetzen, kann offen bleiben. Die
Braillezeile ist jedenfalls ein sonstiges Hilfsmittel, da der
Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung
auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (BSG aa0 mwN). Unschädlich
ist auch, daß die Braillezeile nicht unmittelbar am behinderten Körperteil
(Augen) ausgleichend `ansetzt`, sondern den Ausgleich auf anderem Wege -
über den Tastsinn der Finger - bewirkt, weil dies nach der Rechtsprechung
nur dann zum Ausschluß der Hilfsmitteleigenschaft führt, wenn der
Ausgleich ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf beruflichem,
gesellschaftlichem oder dem Gebiet der Freizeitbetätigung erfolgt
(vgl. zu einer elektrischen Schreibmaschine bei einer Phoko.melie der
oberen Gliedmaßen: BSG SozR 2200 Paragraph 187 Nr 1 und zu einer
Blindenschrift - Schreibmaschine: BSG SozR 2200 Paragraph 182b Nr 5), Soweit
ein diese Gebiete übergreifendes sog Grundbedürfnis betroffen ist, fällt
auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten
in die Leistungspflicht der KKn (BSG SozR 2200 Paragraph 182b Nr 10 <clos-o-mat>;
BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 16 <Lese-Sprechgerät>; BSG SozR
3-2500 Paragraph 33 Nr 18 <Farberkennungsgerät>; BSG SozR 3-2500
Paragraph 33 Nr 22 <Doppelter PC>). Die Braillezeile kann keinem der
genannten Gebiete allein zugeordnet werden. Auch wenn sie vom Kläger
nur im häuslichen Bereich benutzt werden soll, kommt sie auch dort für
Druckschriften mit Bezug auf jedes der genannten Gebiete in Betracht.
Das diese Gebiete übergreifende Grundbedürfnis des Klägers ist sein Bedürfnis
auf (umfassende) Information. Davon ist auch das SG ausgegangen. Es hat
allerdings zu Unrecht angenommen, daß dieses Bedürfnis bereits durch
das Lese-Sprechgerät in ausreichendem Maße befriedigt werde. Unter
Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 Paragraph 33
Nr 16 <Lese-Sprechgerät>) ist daran festzuhalten, daß das
Grundbedürfnis auf Information in engem Zusammenhang mit dem Recht auf
ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Schaffung eines eigenen
geistigen Freiraums und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben steht.
Die Information ist für Persönlichkeitsentfaltung und Allgemeinbildung
von elementarer Bedeutung.
Nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9.
August 1994, BArbl 10/1994, 155, das die weitreichenden Erfahrungen der
mit der Versorgung der Kriegsopfer befaßten Behörden wiedergibt, ist
mit einem Lese-Sprechgerät schon das Zeitunglesen sehr umständlich und
nur mit einer Hilfsperson möglich, da von dieser die einzelnen Artikel
vorher für das Lesegerät paßgerecht gefaltet oder ausgeschnitten werden
müssen; ferner ist das Lesen von Arzneibeipackzetteln, Umgekehrt
ist mit der Braillezeile das "Lesen" jedes beliebigen
gedruckten oder maschinen- schriftlichen Textes möglich (z.B. Briefe,
Kontoauszüge, Telefonrechnungen, Formulare usw). Das Lesen der Tageszeitung
ist zweifelsfrei elementarer Bestandteil des oben geschilderten Grundbedürfnisses
"Information". Schon
von daher ist die Versorgung mit einer Braillezeile, die dieses Bedürfnis
ohne größere Probleme befriedigen kann, geboten. Aber auch die selbständige
Erfassung von alltäglichen Schriftstücken wie Rechnungen, Kontoauszügen,
Prospekten gehört zu den Voraussetzungen, um sich im heutigen Leben
zurechtzufinden.
Auf die Hilfe seiner Ehefrau kann der Kläger nicht verwiesen werden (BSG
SozR 3-2500 33 Nr 18). Ebenso wenig kann allein der Kostenaufwand der
Grund sein, ein als notwendig erkanntes Hilfsmittel zu verweigern.
Der Kläger konnte jedoch nur mit seinem Hilfsbegehren hinsichtlich der
Braillezeile des Typs "Info-Brailie 44", die lediglich das Lesen
von halben Zeilen ermöglicht, obsiegen.
Dies entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Denn der Kläger benötigt
die Zusatzausrüstung seines PC in Einsatzbereichen, die weitgehend
durch eine "halbzeilige Braillezeile" bearbeitet werden können.
Dies gilt vor allem für das tägliche Zeitunglesen, bei dem die
Verwendung einer "halbzeiligen" Braillezeile dem Kläger
zumutbar
ist. Die
Tatsache, daß die "halbzeilige Braillezeile" in anderen
Einsatzbereichen, die vom Kläger seltener genutzt werden, im
Vergleich zum "vollzeiligen" Typ ein geringeres Maß an
Benutzerfreundlichkeit aufweist, kann einen Anspruch auf die aufwendigere
Ausstattung nicht begründen. Paragraph
33 SGB V vermittelt keinen Anspruch auf Versorgung mit einem optimalen
Hilfsmitteltyp. Stehen für einen Behinderungsausgleich mehrere Gerätetypen
zur Verfügung, so beschränkt sich die Leistungspflicht der KK grundsätzlich
auf den preiswerteren Typ, soweit dieser funktionell geeignet ist. Das
Anerkennen eines Grundbedürfnisses auf umfassende Information
bedeutet keine vollständig mit den Möglichkeiten des Gesunden
gleichziehende
Information des blinden Versicherten; der Anspruch findet insbesondere
seine Grenze dort, wo eine nur geringfügige Verbesserung eines auf
breitem Feld anwendbaren Hilfsmittels völlig außer Verhältnis zur
Belastung der Versichertengemeinschaft geraten würde. Insoweit
hat die Rechtsprechung auf eine begründbare Relation zwischen Kosten und
Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 4
<Bildschirmlesegerät> mwN; BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 16
<Lese-Sprechgerät>; BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 18
<Farberkennungsgerät>; BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 20
<Luftreinigungsgerät>), insbesondere den zeitlichen Umfang der
beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der jeweils erschließbaren -
hier: zusätzlich erschließbaren Informationen (BSG SozR 3-2500
Paragraph 33 Nr 16 <Lese-Sprechgerät>), abgestellt. Angesichts
der erheblichen Mehrkosten für ein "Info-Braille 84" gegenüber
dem ebenfalls bereits kostspieligen kleineren Gerät ist der darin
liegende geringfügige Gebrauchsvorteil nicht von der Solidargemeinschaft
zu tragen. |
BAYERISCHES
LANDESSOZIALGERICHT
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
Der
4. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München
am 17. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht
R., die Richterinnen am Bayer. Landessozialgericht K. und Renate G. sowie die
ehrenamtlichen Richter K. und R. für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München
vom 27. März 1996 aufgehoben und der zugrundeliegende Bescheid der Beklagten
vom 22. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar
1994 dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin die vollständigen
Beschaffungskosten für den Blindenführerhund "K. " zu erstatten hat.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die
gemäß § 143 SGG statthafte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes
nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf und außerdem form- und fristgerecht
eingelegt wurde (§ 151 SGG), ist zulässig und begründet.
Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich insoweit als rechtswidrig,
als sie die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten in vollem Umfang
ablehnen. Die fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen sind abzuändern und das
Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben.
Der
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs.3 SGB V.
Danach hat eine Krankenkasse Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten,
soweit die Leistung notwendig war und sie eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und
dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden
sind.
Es
handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmeregelung des § 2 Abs.2 Satz
1 SGB V, wonach die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen
erhalten.
Zwischen
den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin gemäß § 33 Abs.1 SGB V
einen Anspruch auf einen Blindenführhund als Sachleistung hatte.
Dementsprechend wurde der Klägerin bereits ihr erster Blindenführhund "B."
als Sachleistung zur Verfügung gestellt, ebenso richtet sich ihr Antrag vom
13.09. 1993 nicht etwa nur, wie die Beklagte im Fax vom 22.09.1993 schreibt, auf
Kostenübernahme für einen Blindenführhund aus ......., sondern auf
Neuversorgung mit einem Blindenführhund, also auf die Sachleistung. Die Klägerin
hat diesen Antrag auch gestellt, bevor sie das Training mit "K. "
begonnen, sich also die Leistung selbst verschafft hat.
Die
Beklagte hat die Gewährung der Sachleistung zu Unrecht verweigert. Sie hat sie
nicht einmal konkret angeboten. Im Fax vom 22.09.1993 hat sie der Klägerin
lediglich mitgeteilt, eine Versorgung mit einem Blindenführhund sei in
Deutschland sichergestellt. Woher sie diese Überzeugung nimmt, bleibt offen.
Aktenkundig ist jedenfalls, dass ihr bis zu diesem Tag kein Angebot vorlag. Die
Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass es noch keine gemäß § 126
Abs.1 Satz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer für das Hilfsmittel
Blindenführhund gibt und entsprechend auch keine für die Versorgung der
Versicherten geltenden Vereinbarungen vorliegen. Es wäre deshalb nach
Auffassung des Senats Verpflichtung der Beklagten gewesen, nicht nur, wie sie im
Schreiben vom 24.09.1993 mitgeteilt hat, alternativ Angebote einzuholen, sondern
der Klägerin konkret mitzuteilen, welchen Führhund sie ihr von welcher
Blindenführschule zu welchem Termin als Sachleistung anbieten kann.
Dies
hat sie weder im Bescheid vom 23.11.1993 noch im Widerspruchsbescheid vom
24.01.1994 getan. Sie geht vielmehr in den streitgegenständlichen Bescheiden unzutreffend
davon aus, die Klägerin habe nur die Kostenübernahme für die Versorgung mit
dem Blindenführhund "K. " beantragt.
Dies
entspricht zum einen dem eindeutigen Wortlaut des Antrags vom 13.09.1993, zum
anderen hätte die Beklagte den Antrag auch nicht beschränkt auf die Erstattung
für die Kosten der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels auffassen dürfen. Sie wäre
vielmehr verpflichtet gewesen, einen konkreten Weg aufzuzeigen, der zu den
gesetzlich möglichen Leistungen führt (BSG vom 28.11.1979, SozR 2200 Nr.57 zu
§ 182 und vom 12.08.1982, SozR 2200 § 137 Nr.18). Das heißt, sie hätte einen
geeigneten Hund als Sachleistung anbieten müssen, der im Einzelfall durchaus
das Tier sein kann, das der betroffene Versicherte schon zuvor als zu ihm
passend ausgewählt hat. Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungspflicht der
Beklagten im vorliegenden Fall ungleich schwieriger zu realisieren ist, als bei
anderen Hilfsmitteln. Das darf aber nicht dazu führen, die Hände in den Schoß
zu legen. Die Beklagte hat auf den klägerischen Antrag lediglich bei zwei
Hundeschulen angefragt und von dort (neben der Preisangabe) abschlägige Auskünfte
hinsichtlich einer aktuellen Lieferungsmöglichkeit erhalten. Danach hat die
Beklagte nichts mehr unternommen, um ihrer Leistungspflicht nachzukommen,
sondern sich auf die Selbstbeschaffung durch die Klägerin verlassen. Selbst
wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein sollte, der seinerzeit
offensichtlich allein zur Verfügung stehende ...... Hund sei trotz fehlender
Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (die dazu von der Beklagten
angestellten Ermittlungen sind wenig aussagekräftig für die Tatbestandsprüfung
des § 12 Abs.1 SGB V), stünde dies einer Erstattung nicht im Wege. Im
Verharren ihrer Untätigkeit hat die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, dass
sie es ohne Rechtsgrund ablehnt, die ihr obliegende Leistung zu erbringen (§ 13
Abs.3 2. Alt. SGB V).
Rechtsfolge
ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die
selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, d.h., die
vollen Kosten für die Beschaffung des Blindenführhundes "K. " zu übernehmen.
Nach
Auffassung des Senats kann deshalb offen bleiben, ob nicht bereits eine Systemstörung
deshalb vorliegt, weil nach den von den Beteiligten eingeholten Auskünften die
Beschaffung eines von der Beklagten als wirtschaftlich angesehenen Führhundes
ca. ein Jahr gedauert hätte.
Landessozialgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen 16. Senat
im Jahr 2002
Tatbestand
Der
Kläger begehrt die Bezahlung eines von ihm ausgebildeten und einem Versicherten
der beklagten Krankenkasse übereigneten Blindenführhundes. Der bei der
Beklagten versicherte B., der infolge einer .......... fast vollständig
erblindet ist, beantragte bei ersterer die Versorgung mit einem durch den Kläger
ausgebildeten Blindenführhund.
Nachdem
der .............e.V. die Beklagte darüber unterrichtet hatte, dass der Kläger
häufig darüber informiere, seine Ausbildung in der Schweiz gelernt zu haben,
nach eigener Recherche dort aber nur einen Tag gewesen sei und der genannte
Preis überhöht sei, B. aber auf der Versorgung mit dem genannten Hund
bestanden hatte, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 07.04.1998 für die Anschaffung und Ausbildung eines Blindenführhundes
.....
DM unter der Einschränkung, dass die Summe erst nach erfolgreicher Ablegung
der Eignungs- und Gespannprüfung fällig
werde. Dem Kläger erteilte sie mit Schreiben vom 25.06.1998 den Auftrag zur Anschaffung
und Ausbildung des Blindenführhundes unter Erteilung einer vorläufigen
Kostenzusage bis zu einer Gesamthöhe von ..... DM.
Diese
Kostenzusage wurde an die Erfüllung der Bedingung gebunden, dass nach der
Ausbildung des Hundes eine Eignungsprüfung abzulegen sei. Hierzu sei eine sog.
Gespannprüfung in Trier unter Anwesenheit eines von ihr genannten Prüfers
abzulegen. Es wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine
Kostenregulierung erst nach erfolgreicher Ablegung der Gespannprüfung erfolge.
Mit
Urteil vom 06.06.2001 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger
.....
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.02.1999 zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe
wird Bezug genommen.
Die zulässige
Berufung ist nicht begründet. An
die Entscheidung des SG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit (§ 51
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist der Senat gebunden (§ 202 SGG i.V.m. § 17a
Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
Das
SG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, gemäß ihrer Kostenzusage
einen Betrag in Höhe von ..... DM (entsprechend ..... EURO) zu zahlen.
Urteil
in dem
Rechtsstreit
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht H. und den Richter L. für Recht erkannt:
Die
Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die
Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Wandlung eines Labrador-Retriever mit
dem Namen „M....“, der als Blindenführhund von der Beklagten im Auftrag der
Klägerin ausgebildet und Herrn ....... von dieser zur Verfügung gestellt
wurde.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO n.F. auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Dieses hat dem
Wandlungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
aufgrund eingetretener Verjährung (§ 477 BGB) betreffend die von der Klägerin
behaupteten Mängel der Führleistungen und der charakterlichen Defizite von
M.... könne dahinstehen, ob insoweit ein Sachmangel vorliege. Die Beklagte habe
die Klägerin jedoch über eine zugesicherte Eigenschaft des Tieres, nämlich
die vertraglich geschuldete Lieferung eines zum Hund gehörenden
Rasse-Echtheitszertifikat arglistig getäuscht. Die übergebenen Papiere gehörten
nicht zu dem Tier.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Beklagten. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens vor, trotz des Fehlens der im Geburtennachweis
aufgeführten Tätowierungsnummer (der Hund ist unstreitig nicht tätowiert)
handele es sich um das dort genannte Tier. Selbst bei Fehlerhaftigkeit der mit
dem Hund ausgelieferten Unterlagen sei ein Wandelungsanspruch nicht begründet.
Geschuldet gewesen sei die Lieferung eines Blindenführhundes und einen solchen
hätte die Klägerin erhalten.
Die Papiere seien nur als Nebensache zu qualifizieren. Auch begründe die Überlassung nicht ganz stimmiger Papiere ohne zusätzliche Feststellungen nicht ohne weiteres eine Arglist.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Wandelungsklage stattgegeben, weil die
Beklagte über eine zugesicherte Eigenschaft des Hundes „M....“, nämlich
die Richtigkeit des mitgelieferten Geburtennachweises, getäuscht hat, §§ 90 a
i.V.m. 459 Abs. 2, 462, 465 BGB a.F.
Bei inhaltlich richtigen, die zutreffende Abstammung des Tieres
wiedergebenden Papieren handelt es sich entgegen der von der Beklagten
vertretenen Auffassung um eine Eigenschaft des Tieres, welche einer arglistigen
Täuschung zugänglich ist. Die Eigenschaft einer Kaufsache wird dadurch
bestimmt, dass sie ihr für eine gewisse Dauer anhaftet und für ihren Wert, den
vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer
erheblich ist (Palandt-Putzo, 80. Auflage, § 459 Rn. 20). Im Gegensatz zum
Fehler wird auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet,
selbst wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt
werden, sofern die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt-Putzo, aaO, Rn. 14).
Die Abstammung eines Blindenführhundes stellt eine solche
Eigenschaft dar, denn sie ist ein dem Tier dauerhaft anhaftendes Merkmal,
welches für seinen Wert und seinen vertragsgemäßen Gebrauch von nicht unerheblicher
Bedeutung ist. Die Dokumentation dieser Abstammung ist untrennbar mit dem Tier
verbunden, denn sie beeinflusst nicht nur wesentlich seinen Wert (der
Verkehrswert ohne Abstammungspapiere ist geringer), sondern erleichtert auch die
Einschätzung, welche charakterlichen Merkmale dem Tier wahrscheinlich anhaften
und wie es einsetzbar ist (Wachhund, Familienhund, Polizei- oder Zollsuchhund
etc.). Eine falsche oder lückenhafte Dokumentation der Abstammung ist wertlos
und folglich so zu behandeln, als lägen überhaupt
keine Abstammungspapiere vor. In diesem Fall fehlt dem Tier die
Eigenschaft einer ordnungsgemäßen bzw. ordnungsgemäß dokumentierten
Abstammung.
Die Wichtigkeit der Abstammung für das Tier resultiert daraus,
dass nicht jede Hunderasse sich aufgrund der unterschiedlichen charakterlichen
Ausprägungen zur Ausbildung und zum erfolgreichen Einsatz als Blindenführhund
eignet. Entscheidend sind Ausgeglichenheit, Gehorsam, absolute Verlässlichkeit
und das Fehlen von Aggressivität gegenüber Menschen. Diese wesentlichen Eigenschaften
sind nur bestimmten Hunderassen immanent. Deshalb bietet nur die ordnungsgemäße
Dokumentation der Abstammung eine Gewähr für die Reinrassigkeit des Tieres und
ist ein zuverlässiges Indiz für die Geeignetheit zur vorerwähnten Ausbildung
und zum entsprechenden Einsatz.
Die von den Parteien getroffene vertragliche Regelung, dass neben
einem ausgebildeten Blindenführhund ein Rasseechtheitszertifikat sowie ein
Impfpass und ein tierärztliches Gesundheitszeugnis zu übergeben waren (vgl.
den zum Vertragsinhalt gewordenen Kostenvoranschlag der Beklagten vom
15-05-1998, Bl. 18) kann bei verständiger Betrachtung nur so verstanden werden,
dass insbesondere die mitzuliefernden Abstammungsnachweise lückenlos und
richtig zu sein haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Landgericht hat
mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Beklagte kein
nachvollziehbares und lückenloses Rasse-Echtheitszertifikat übergeben hat. Auf
die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts kann gemäß § 540 Abs. 1 Nr.
1 ZPO n.F. Bezug genommen werden.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung meint, der
Geburtennachweis (Bl. 23) sei inhaltlich richtig, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn dort ist aufgeführt, dass das Tier die Täto-Nr. BK080 besitzt, was
unstreitig nicht der Fall ist.
Auch die Namensgebung durch die Beklagte ist nicht nachvollziehbar
und lässt weitere Zweifel an der Zuordnung von „M....“ zu den überreichten
Papieren aufkommen.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass ein Wurf nicht mit den Anfangsbuchstaben „q“ oder „x“ benannt wird, so erklärt dies nicht, warum die unstreitig nach „M....“ (geboren am 11.02.1997) geborene Schwester „A.“ (geboren am 22.11.1997) genannt wurde. Denn eigentlich hätte, da beide Tiere eine identische Abstammung haben, ein dem „M“ nachfolgender Anfangsbuchstabe gewählt werden müssen.
Köln (aho) - Stellt der Käufer eines Hundewelpen nach fünf Monaten fest, dass sein Schützling unter einem vererbten Hüftschaden leidet, kann er zumindest den Kaufpreis vom Züchter zurückfordern. Auf den Tierarztkosten bleibt er jedoch sitzen. Der Anwalt-Suchservice aus Köln berichtet über einen Fall, den das Landgericht Kleve zu entscheiden hatte:
Eine Frau vom Niederrhein hatte sich mit dem Kauf eines Labrador-Retrievers einen langersehnten Wunsch erfüllt. 600 Euro zahlte die Hundeliebhaberin dem Züchter für den zwei Monate alten Welpen. Doch leider offenbarte sich bei dem Hund nach fünf Monaten ein angeborenes Hüftleiden. Eine vollständige Heilung war nicht möglich. Trotzdem bezahlte die Frau insgesamt 1.274 Euro für mehrere Operationen, um zumindest die Leiden des jungen Hundes zu lindern.
Da die Hundehalterin den sanftmütigen Rüden in ihr Herz geschlossen hatte, wollte sie ihn nicht mehr zurückgeben. Zudem befürchtete sie, dass der Züchter das Tier bei Rückgabe einschläfern lassen würde. Die Dame forderte schließlich die Tierarztkosten gerichtlich vom angeblichen Hundefachmann ersetzt.
Das Landgericht Kleve sprach der Hundeeigentümerin jedoch nur 600 Euro zu (Urt. v. 16.5.2003 - 5 S 99/03). Der Hüftschaden sei ein Sachmangel, der zur Minderung des Kaufpreises berechtige, so die Richter. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes und der unerfreulichen Begleitumstände sei der Labrador-Retriever als Kaufsache rein wirtschaftlich nichts mehr wert. Somit könne die Hundehalterin den kompletten Kaufpreis vom Züchter zurückverlangen. Die Tierarztkosten bekomme sie jedoch nicht erstattet, da der Züchter den Hüftschaden beim Verkauf des Hundes noch nicht erkennen konnte. Die mangelnde Vorhersehbarkeit entlaste den Hundefachmann.
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Urteil vom 26.04.2004 S 87 KR 353/03 Sozialgericht
Berlin URTEIL In dem
Rechtsstreit hat das Gericht dem Kläger
in allen Punkten Recht gegeben. Leider liegt der Redaktion das Urteil im
Originaltext nicht vor, nur eine Veröffentlichung aus dem Internet.
Zitate
: Die
Versorgung mit dem in Rede stehenden Hilfsmittel ist erforderlich. Denn
sie betrifft ein „Grundbedürfnis des täglichen Lebens“. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu derartigen Grundbedürfnissen
die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen,
Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege,
das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen
und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die
Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen
Grundwissens umfassen. Zu
diesen Grundbedürfnissen gehört anerkanntermaßen auch das Bedürfnis
auf (umfassende) Informationen (BSG, Urteil vom 16. April 1998 B 3 KR
6/97...). Nach
dem Vortrag des Klägers konnte er bisher eine Tageszeitung nicht lesen,
da das Format und die Zuordnung der Textteile in verschiedenen Spalten den
Einsatz eines Scanners nicht sinnvoll erscheinen ließen. Durch .... bzw.
...... wird dies über die Nutzung des Internet ermöglicht. Das Lesen der
Tageszeitung ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) elementarer
Bestandteil des Grundbedürfnisses auf Information. Zur Überzeugung der
Kammer ist auch die Internetnutzung selbst dem Kläger im Rahmen seines
Grundbedürfnisses auf Information und dem Recht auf ein selbstbestimmtes
Leben durch Schaffung eines eigenen geistigen Freiraums durch die
gesetzliche Krankenversicherung als Ausgleich der Behinderung zu ermöglichen. Insoweit
folgt die Kammer den Ausführungen im Urteil des SG Koblenz vom 12.
September 2002, nimmt darüber hinaus ein entsprechendes Grundbedürfnis
aber auch bei Versicherten im Alter des Klägers an. Zu berücksichtigen
war insoweit die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit der Nutzung von
Online-Zugängen staatlicher Behörden. Die
begehrte Versorgung stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Klägers. Den
Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts bei der Rehabilitation von
Behinderten hat der Gesetzgeber durch das SGB IX in jüngster Zeit
nochmals besonders verdeutlicht. § 1 SGB IX bezeichnet die Förderung der
Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihrer gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als wesentliches Ziel der Leistungen
zur Rehabilitation. Diese
Vorgabe ist auch bei der Hilfsmittelversorgung behinderter Menschen zu beachten
(vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2003, B 3 KR 30/02 R). Dies wird
(allgemein) bestätigt durch den gesetzlichen Auftrag des § 2 Abs. 2 SGB
I zur möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte. Die
noch geäußerten Bedenken im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot
wegen der Einweisungskosten sind durch die Stellungnahme des Anbieters
ausgeräumt. Es besteht sowohl hinsichtlich der Einweisung eine begründbare
Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil. |
IM
NAMEN DES VOLKES
Die 6. Kammer des
Sozialgerichts Marburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004 durch
ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht B. sowie die ehrenamtliche
Richterin K. und den ehrenamtlichen Richter K. für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule .... in Höhe von weiteren ...... Euro zu übernehmen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klage ist zulässig, denn
sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben
worden.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der
Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule ....
in Höhe von weiteren ..... €. Der angefochtene Bescheid vom 20.08.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 ist rechtswidrig.
Die Versorgung der Klägerin
mit einem Blindenführhund der Blindenführhundeschule .... ist auch notwendig
und wirtschaftlich im Sinne der vorstehenden Vorschriften. Dabei hat sich die
Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für die Erbringung von Sach-
und Dienstleistungen sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln hat der Gesetzgeber
die Pflicht der Krankenkassen bzw. .der Landesverbände der Krankenkassen
geregelt, Verträge mit den Leistungserbringern bzw. deren Verbänden zu schließen
(§§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 127 Abs. 1. Satz 1, Abs. 2 SGB V). Darüber hinaus ist
in § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt, dass Hilfsmittel an Versicherte nur von
zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen. Beide Vorgaben sind
hier jedoch nicht erfüllt. Weder existieren im Hinblick auf Blindenführhunde
Verträge mit Leistungserbringern noch sind bislang entsprechende
Leistungserbringer zugelassen worden. Gründe dafür, dass bei den Vorgaben
trotz klarer gesetzlicher Regelungen nicht Rechnung getragen worden ist, sind
nicht ersichtlich. Soweit als Konsequenz aus den fehlenden vertraglichen
Vereinbarungen erhebliche Preisunterschiede bestehen, können diese nicht zu
Lasten des Versicherten gehen. Insofern haben es die Krankenkassen bzw. die
Landesverbände der Krankenkassen in der Hand, Preisvereinbarungen mit den
Leistungserbringern zu treffen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Ergibt sich wegen
fehlender entsprechender Vereinbarungen eine Preisvielfalt, so kann der
Versicherte nicht unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs.
1 SGB V auf den billigsten Anbieter verwiesen werden. Selbst der
Durchschnittspreis stellt nicht die im Einzelfall maßgebliche Obergrenze dar.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgung eines
Versicherten mit einem Blindenführhund um einen Sonderfall handelt. Hierbei
steht aus naheliegenden Gründen die Qualität der Ausbildung des Hundes ganz im
Vordergrund. Der Versicherte muss sich in jeder Lage und insbesondere im Straßenverkehr
auf die Fähigkeiten des Führhundes verlassen können. Er vertraut ihm
gewissermaßen sein Leben an.
Dies setzt ein tragfähiges
Vertrauensverhältnis voraus, dass nur erreicht werden kann, wenn eine solide
Ausbildung des Führhundes erfolgt und zudem der Versicherte im Führen des
konkret für ihn vorgesehenen Hundes geschult wird. Nur so entsteht ein Führgespann,
dass weder sich selbst noch Dritte gefährdet. Vor diesem Hintergrund ist nicht
verständlich, warum die Krankenkassen bzw. die Landesverbände der
Krankenkassen bislang keine einheitlichen Qualitätsstandards für die
Ausbildung von Blindenführhunden entwickelt und Verträge mit denjenigen
Leistungserbringern geschlossen haben, die diese Qualitätsstandards erfüllen.
Angesichts dessen kommt hier
der Vorschrift des § 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil
(SGB I) besondere Bedeutung zu, wonach bei der Ausgestaltung von Rechten den Wünschen
des Berechtigten entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Hier hat
sich die Klägerin für die Blindenführhundeschule .... entschieden und dabei
vor allem die Qualität der dortigen Hundeausbildung berücksichtigt. Dies ist
nicht zu beanstanden.
Insoweit mangelt es - wie
ausgeführt - an von Krankenkassen bzw. Landesverbänden von Krankenkassen
entwickelten Qualitätsstandards mit entsprechenden Zulassungen von
Leistungserbringern und Qualitätskontrollen.
Wird letztlich berücksichtigt,
dass die Klägerin bereits einmal durch die Beklagte mit einem untauglichen Hund
(allerdings von einem anderen Anbieter) versorgt worden ist, was ihre erhöhte
Sensibilität bei der Auswahl der Führhundeschule verständlich macht, so steht
in der Gesamtschau für die Kammer fest, dass sich die Klägerin
beanstandungsfrei für einen Blindenführhund der Führhundeschule ....
entschieden und die Beklagte die hierfür anfallenden Kosten im Rahmen
notwendiger und wirtschaftlicher Hilfsmittelversorgung zu übernehmen hat.
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend gemacht hat, das Leistungsspektrum der
Führhundeschule ... entspreche in etwa dem der Schule ...., gebietet dies keine
andere Sicht der Dinge. Allein aus einer Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums
ergibt sich nicht auch eine Vergleichbarkeit des Qualitätsniveaus. Mit welchen
Qualitätsstandards Hunde von der Führhundeschule ... ausgebildet werden,
bleibt unklar. Die Klägerin muss sich
nicht auf einen Führhund dieser Schule verweisen lassen.
Nach alledem hat die Beklagte die Kosten nicht nur in Höhe der bereits angebotenen ..... €, sondern darüber hinaus in Höhe von weiteren .... € zu übernehmen. Der Klage war stattzugeben.
Soeben traf hier das Urteil L 8/14 KR 148/02 vom Landessozialgericht Hessen ein. Darin wurde 2006 eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, fast alle Wünsche der nichtsehenden Klägerin wegen ihrem Hund zu erfüllen für 24.405,72 €.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab am 26. Oktober 2007 einer Nichtsehenden Recht: Deren Krankenkasse wollte keine Kosten für einen Blindenführhund übernehmen, weil die Dame schon einen weißen Stock hatte. Es geht also hier sehr spannend weiter, sobald das Urteil mit Aktenzeichen 4 L KR 5486/05 der Redaktion vorliegt. Bleiben Sie dran!
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Kommentar der
Redaktion: „Fürchte
Dich nicht, glaube nur“ kann man in der Bibel lesen. Gerade jetzt sind
diese Worte genau so wichtig wie vor vielen tausend Jahren! 2008 wird die
Redaktion einer großen Zeitung aus dem Rheinland von einem Hundehändler
juristisch angegriffen. Möglicherweise wird man die Freiheit der
Berichterstattung schützen oder der Zeitungsredaktion einen Maulkorb aufsetzen.
Warten wir aufs Urteil; das wird natürlich auch hier veröffentlicht.
Menschen in Deutschland haben ein Recht auf Information, wie man es dem
wichtigen Urteil aus Berlin entnehmen kann. |
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Redaktion Eurohunde, Alter Postweg 65 in D-32351 Stemwede
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Zum Thema Schutzrechtsverletzungen:
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