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IM
NAMEN DES VOLKES
Die .. Kammer des
Sozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung durch
ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht B. sowie die ehrenamtliche
Richterin K. und den ehrenamtlichen Richter K. für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule .... in Höhe von weiteren ...... Euro zu übernehmen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klage ist zulässig, denn
sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben
worden.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der
Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule ....
in Höhe von weiteren ..... €. Der angefochtene Bescheid in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig.
Die Versorgung der Klägerin
mit einem Blindenführhund der Blindenführhundeschule .... ist auch notwendig
und wirtschaftlich im Sinne der vorstehenden Vorschriften. Dabei hat sich die
Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für die Erbringung von Sach-
und Dienstleistungen sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln hat der Gesetzgeber
die Pflicht der Krankenkassen bzw. .der Landesverbände der Krankenkassen
geregelt, Verträge mit den Leistungserbringern bzw. deren Verbänden zu schließen
(§§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 127 Abs. 1. Satz 1, Abs. 2 SGB V). Darüber hinaus ist
in § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt, dass Hilfsmittel an Versicherte nur von
zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen. Beide Vorgaben sind
hier jedoch nicht erfüllt. Weder existieren im Hinblick auf Blindenführhunde
Verträge mit Leistungserbringern noch sind bislang entsprechende
Leistungserbringer zugelassen worden. Gründe dafür, dass bei den Vorgaben
trotz klarer gesetzlicher Regelungen nicht Rechnung getragen worden ist, sind
nicht ersichtlich. Soweit als Konsequenz aus den fehlenden vertraglichen
Vereinbarungen erhebliche Preisunterschiede bestehen, können diese nicht zu
Lasten des Versicherten gehen. Insofern haben es die Krankenkassen bzw. die
Landesverbände der Krankenkassen in der Hand, Preisvereinbarungen mit den
Leistungserbringern zu treffen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Ergibt sich wegen
fehlender entsprechender Vereinbarungen eine Preisvielfalt, so kann der
Versicherte nicht unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs.
1 SGB V auf den billigsten Anbieter verwiesen werden. Selbst der
Durchschnittspreis stellt nicht die im Einzelfall maßgebliche Obergrenze dar.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgung eines
Versicherten mit einem Blindenführhund um einen Sonderfall handelt. Hierbei
steht aus naheliegenden Gründen die Qualität der Ausbildung des Hundes ganz im
Vordergrund. Der Versicherte muss sich in jeder Lage und insbesondere im Straßenverkehr
auf die Fähigkeiten des Führhundes verlassen können. Er vertraut ihm
gewissermaßen sein Leben an.
Dies setzt ein tragfähiges
Vertrauensverhältnis voraus, dass nur erreicht werden kann, wenn eine solide
Ausbildung des Führhundes erfolgt und zudem der Versicherte im Führen des
konkret für ihn vorgesehenen Hundes geschult wird. Nur so entsteht ein Führgespann,
dass weder sich selbst noch Dritte gefährdet. Vor diesem Hintergrund ist nicht
verständlich, warum die Krankenkassen bzw. die Landesverbände der
Krankenkassen bislang keine einheitlichen Qualitätsstandards für die
Ausbildung von Blindenführhunden entwickelt und Verträge mit denjenigen
Leistungserbringern geschlossen haben, die diese Qualitätsstandards erfüllen.
Angesichts dessen kommt hier
der Vorschrift des § 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil
(SGB I) besondere Bedeutung zu, wonach bei der Ausgestaltung von Rechten den Wünschen
des Berechtigten entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Hier hat
sich die Klägerin für die Blindenführhundeschule .... entschieden und dabei
vor allem die Qualität der dortigen Hundeausbildung berücksichtigt. Dies ist
nicht zu beanstanden.
Insoweit mangelt es - wie
ausgeführt - an von Krankenkassen bzw. Landesverbänden von Krankenkassen
entwickelten Qualitätsstandards mit entsprechenden Zulassungen von
Leistungserbringern und Qualitätskontrollen.
Wird letztlich berücksichtigt,
dass die Klägerin bereits einmal durch die Beklagte mit einem untauglichen Hund
(allerdings von einem anderen Anbieter) versorgt worden ist, was ihre erhöhte
Sensibilität bei der Auswahl der Führhundeschule verständlich macht, so steht
in der Gesamtschau für die Kammer fest, dass sich die Klägerin
beanstandungsfrei für einen Blindenführhund der Führhundeschule ....
entschieden und die Beklagte die hierfür anfallenden Kosten im Rahmen
notwendiger und wirtschaftlicher Hilfsmittelversorgung zu übernehmen hat.
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend gemacht hat, das Leistungsspektrum der
Führhundeschule ... entspreche in etwa dem der Schule ...., gebietet dies keine
andere Sicht der Dinge. Allein aus einer Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums
ergibt sich nicht auch eine Vergleichbarkeit des Qualitätsniveaus. Mit welchen
Qualitätsstandards Hunde von der Führhundeschule ... ausgebildet werden,
bleibt unklar. Die Klägerin muss sich
nicht auf einen Führhund dieser Schule verweisen lassen.
Nach alledem hat die Beklagte die Kosten nicht nur in Höhe der bereits angebotenen ..... €, sondern darüber hinaus in Höhe von weiteren .... € zu übernehmen. Der Klage war stattzugeben.
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