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Sozialgericht
.......... URTEIL In dem
Rechtsstreit hat das Gericht dem Kläger
in allen Punkten Recht gegeben. Leider liegt der Redaktion das Urteil im
Originaltext nicht vor, nur eine Veröffentlichung aus dem Internet.
Zitate
: Die
Versorgung mit dem in Rede stehenden Hilfsmittel ist erforderlich. Denn
sie betrifft ein „Grundbedürfnis des täglichen Lebens“. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu derartigen Grundbedürfnissen
die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen,
Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege,
das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen
und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die
Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen
Grundwissens umfassen. Zu
diesen Grundbedürfnissen gehört anerkanntermaßen auch das Bedürfnis
auf (umfassende) Informationen. Nach
dem Vortrag des Klägers konnte er bisher eine Tageszeitung nicht lesen,
da das Format und die Zuordnung der Textteile in verschiedenen Spalten den
Einsatz eines Scanners nicht sinnvoll erscheinen ließen. Durch .... bzw.
...... wird dies über die Nutzung des Internet ermöglicht. Das Lesen der
Tageszeitung ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) elementarer
Bestandteil des Grundbedürfnisses auf Information. Zur Überzeugung der
Kammer ist auch die Internetnutzung selbst dem Kläger im Rahmen seines
Grundbedürfnisses auf Information und dem Recht auf ein selbstbestimmtes
Leben durch Schaffung eines eigenen geistigen Freiraums durch die
gesetzliche Krankenversicherung als Ausgleich der Behinderung zu ermöglichen. Insoweit
folgt die Kammer den Ausführungen im Urteil des SG Koblenz, nimmt darüber hinaus ein entsprechendes Grundbedürfnis
aber auch bei Versicherten im Alter des Klägers an. Zu berücksichtigen
war insoweit die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit der Nutzung von
Online-Zugängen staatlicher Behörden. Die
begehrte Versorgung stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Klägers. Den
Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts bei der Rehabilitation von
Behinderten hat der Gesetzgeber durch das SGB IX in jüngster Zeit
nochmals besonders verdeutlicht. § 1 SGB IX bezeichnet die Förderung der
Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihrer gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als wesentliches Ziel der Leistungen
zur Rehabilitation. Diese
Vorgabe ist auch bei der Hilfsmittelversorgung behinderter Menschen zu beachten. Dies wird
(allgemein) bestätigt durch den gesetzlichen Auftrag des § 2 Abs. 2 SGB
I zur möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte. Die
noch geäußerten Bedenken im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot
wegen der Einweisungskosten sind durch die Stellungnahme des Anbieters
ausgeräumt. Es besteht sowohl hinsichtlich der Einweisung eine begründbare
Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil. |
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Redaktion Eurohunde, Alter Postweg 65 in D-32351 Stemwede
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