Diese Information ist geschützt durch das Urheberrecht. Alle Angaben ohne Gewähr. Es
handelt sich weder um Rechtberatung noch soll sie solche ersetzen. Wir sehen Zitate:
SOZIALGERICHT
FRANKFURT AM MAIN
In dem Rechtsstreit hat die ... Kammer des
Sozialgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung durch den Richter am Sozialgericht E. als Vorsitzenden sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und W. für Recht erkannt: Die Beklagte wird
unter Abänderung der Bescheide in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt, dem Kläger
die Anschaffungskosten für den Blindenführhund ... in Höhe von weiteren
.... Euro nebst 4 % Zinsen zu erstatten. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die form- und
fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch sachlich begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die
Anschaffungskosten für den Blindenführhund "..." in vollem
Umfang zu erstatten. Versicherte haben nach
§ 33 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich
sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die
Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der
Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
Gebrauch. Ein Blindenführhund stellt für Blinde ein solches Hilfsmittel
dar. Der Kläger hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund. Da die Beklagte keine
Verträge für die Versorgung ihrer Versicherten mit Blindenführhunden
mit entsprechenden Leistungserbringern gemäß § 127 SGB V abgeschlossen
hat, war der Kläger berechtigt, sich abweichend vom Sachleistungsgrundsatz
des § 2 Abs. 2 SGB V den von ihm benötigten Blindenführhund privat
selbst zu beschaffen. Für den Bereich der Führhund-Versorgung liegt eine
Versorgungslücke bzw. Systemstörung vor (§ 13 Abs. 3 SGB V). Die Beklagte war nicht
berechtigt, ihre Kostenzusage für die Beschaffung eines Blindenführhundes zu begrenzen und den Kläger damit auf die billigsten
Angebote von Blindenführhundeschulen in Deutschland, die im übrigen mangels
eines Versorgungsvertrages gemäß § 127 SGB V und mangels einer Preisvereinbarung
keine Leistungserbringer im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung
sind, zu verweisen. Beim Fehlen von Preisvereinbarungen zwischen
Krankenkassen und Erbringern von Hilfsmitteln für individuell
angefertigte Hilfsmittel sind zur Feststellung der Höhe der von der
Krankenkasse zu erstattenden Kosten die §§ 315, 316 Bürgerliches
Gesetzbuch analog anzuwenden. Der von dem Kläger über
die ...... zum Preis von .........
DM selbstbeschaffte Blindenführhund "..." .......... ist
notwendig, geeignet und auch wirtschaftlich im Sinne der §§ 33 und 12
Abs. 1 SGB V. Der mit ihm verfolgte Zweck konnte nicht durch einen
Blindenführhund einer von der Beklagten benannten Blindenführhundeschule
in Deutschland mit geringerem finanziellen Aufwand ebenso wirksam erreicht
werden. Der blinde Kläger ist
aufgrund seiner Mehrfachbehinderung durch die an Taubheit grenzende
Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit starker Beeinträchtigung des
Richtungshörens nicht in der Lage, sich mittels des Gehörs als
Ausweichsinn auf nicht optischem Wege zu orientieren. Er benötigt daher
einen besonders gut und sorgfältig ausgebildeten Blindenführhund, der
nicht nur die fehlende optische Orientierung sondern auch die fehlende
akustische Orientierung "ausgleicht", Er muss sich also auf das
Tier in jeder Hinsicht absolut verlassen können. Nach den überzeugenden
und glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung
konnte diesen Anforderungen nur die Blindenführhundeschule ..... gerecht
werden. Von den von der Beklagten benannten fünf Blindenführhundeschulen
in Deutschland haben dem Kläger auf Anfrage überhaupt nur zwei Schulen,
nämlich die Blindenführhundeschule ....... sowie die Schule ......,
ein Angebot unterbreitet. Die Blindenführhundeschule ..... und die
Blindenführhundeschule ....... haben nicht geantwortet. Das Anschreiben
an die Blindenführhundeschule ......., Inhaberin ..........., sei mit dem
Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen. Zwar betragen die
Kosten für einen Blindenführhund nach den Kostenvoranschlägen der
Blindenführhundeschule ...... und der Blindenführhundeschule
....... nur ......... DM bzw. ......... DM. Diese
Schulen haben jedoch den entscheidenden Nachteil, dass dort nach den
Informationen des Klägers die Ausbildungszeit der Hunde lediglich ein
halbes Jahr beträgt. Im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung des Klägers
ist für ihn aber ein Blindenführhund mit einer einjährigen Ausbildung
notwendig. Auf telefonische Nachfrage des Klägers konnte ihm die Blindenführhundeschule
..... die Ausbildung eines Hundes mit einem sogenannten
"intelligenten Ungehorsam" im Hinblick auf sein Handicap der
Schwerhörigkeit nicht überzeugend bejahen. Demgegenüber ist dem
Kostenvoranschlag der Blindenführhundeschule
........, die als einzige Schule in Deutschland ordentliches Mitglied der
...... ist, zu entnehmen, dass die Ausbildungszeit der Hunde hier
mindestens 360 Stunden in 9 Monaten beträgt. Hierdurch erklärt sich
der Preisunterschied zu den billigsten Anbietern. Die Kammer geht ebenso
wie das Sozialgericht Gießen
davon aus, dass bei der Versorgung mit einem Blindenführhund der Preis
nicht das entscheidende Kriterium ist, denn ein Blindenführhund des
billigsten Anbieters ist nicht unbedingt die ausreichende und zweckmäßigste
Versorgung. Die Argumentation des LSG Bremen in seinem Urteil, der sich
die Beklagte angeschlossen hat, die persönliche Vorliebe des behinderten
Menschen für eine bestimmte Hundeführschule könne erst dann
ausschlaggebend sein, wenn es sich um Schulen mit in etwa gleichem
Preisrahmen handelt, ist nicht überzeugend. Entscheidend, ist vielmehr
die Qualität der Ausbildung der Blindenführhunde und die im Einzelfall
des Versicherten im Rahmen der Notwendigkeit des Behinderungsausgleichs an
das Hilfsmittel Blindenführhund zu stellenden Anforderungen, da es um
die Besonderheit der Versorgung mit einem "biologischen
Hilfsmittel" für Schwerstbehinderte geht. Der Führhund ist als
einziges lebendes Hilfsmittel auch das einzige ersetzende, intelligente,
also lernfähige und sensomotorische Hilfsmittel, das nicht am Körper
getragen wird. Der Führhund ist als Lebewesen ein "besonderes
Hilfsmittel", der gezüchtet, liebevoll aufgezogen, sozialisiert und
ausgebildet werden muss. Entsprechend seiner Zweckbestimmung, einem
blinden Menschen die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Orientierung
und damit ungefährdete Fortbewegung auch im modernen Straßenverkehr zu
ermöglichen, ist ein Führhund nur geeignet und damit wirtschaftlich im
Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V, wenn er es dem Blinden - und wie im Fall des
Klägers zudem Schwerhörigen - ermöglicht, am öffentlichen Straßenverkehr
so teilzunehmen, dass er sich selbst und Dritte nicht gefährdet. Eine
noch bedeutsamere bzw. gefährlichere Aufgabe kommt keinem anderen
Hilfsmittel zu, Der Blinde muss sich dabei mit einem artverschiedenen
Lebewesen "verständigen". Es bedarf deshalb neben einer
qualifizierten und sorgfältigen Ausbildung des Führhundes auch der
Ausbildung des Blinden zum "Hundeführer" als einer
"Gebrauchsschulung" besonderer Art im Sinne eines
Interaktionstrainings zwischen Herrn und Hund. Die Funktionstüchtigkeit
des Blindenführhundes ist nicht statisch - wie bei einem technischen Gerät
-, sondern dynamisch. Das Führgespann ist keine auf dem Hilfsmittelmarkt
käufliche Sache und der vom Menschen isoliert gesehene Führhund ist eine
"Sonderanfertigung". Ein Führhund mit einem inadäquaten Wesen,
fehlender physischer und psychischer Eignung und/oder unzureichender Führleistung
ist eine zusätzliche Behinderung, ja sogar lebensgefährlich für
seinen "Schützling" und Dritte. Damit dem Führhundehalter das
notwendige unbedingte Vertrauen zu seinem Führhund vermittelt werden
kann, das wesentlich für das Gelingen der Versorgung des Blinden mit
einem Führhund ist, muss ein Vertrauensverhältnis zwischen Führhundhalter
und Führhundausbilder bestehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen
............ war der Kläger berechtigt, sich den Blindenführhund
"..." als notwendiges und geeignetes Hilfsmittel von der
Blindenführhundeschule ..... als der Blindenführhundeschule seines
Vertrauens zu beschaffen, nachdem die von der Beklagten benannten Schulen
keinen Führhund mit einem "intelligenten Ungehorsam"
liefern konnten. Gerade dieser
"intelligente Ungehorsam" des Blindenführhundes ist bei dem
Kläger wegen seines zusätzlichen Handicaps der Schwerhörigkeit mit
starker Beeinträchtigung des Richtungshörens besonders wichtig,
weshalb der Kläger zu Recht die Führhundeschule seines Vertrauens gewählt
hat und wählen durfte. Nach den anschaulichen Schilderungen des Klägers
im Termin zur mündlichen Verhandlung gibt es nämlich keine
standardisierte Ausbildung der Führhunde, sondern es bestehen hierin
erhebliche und entscheidende Unterschiede zwischen den einzelnen Blindenführhundeschulen.
So muss beispielsweise zwischen einer "positiven" und einer
"negativen" Erziehung des Hundes differenziert werden. Im
ersten Fall wird das Tier in Form von Belobigungen, im anderen Fall durch
Bestrafungen zum Führhund ausgebildet. Die Versorgung mit dem
Blindenführhund "..." verstößt letztlich auch nicht gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V. Der Kläger hat sich
nicht für das teuerste Angebot entschieden. Die von ihm ebenfalls
eingeholten Kostenvoranschläge der Blindenführhundeschulen ...... vom
......, ……. vom ...... und ..... vom ...... beliefen sich auf .........
DM, ......... DM bzw. .........
DM. Die Anschaffungskosten des Blindenführhundes "..."
entsprechen somit einem Durchschnittspreis für einen Blindenführhund.
Wie oben ausgeführt ist die Beklagte nicht berechtigt, den Kläger auf
die billigsten Anbieter zu verweisen. Die erheblichen Preisunterschiede
zwischen den im oberen und den im untersten Preisniveau liegenden Blindenführhundeschulen
sind in der unterschiedlichen Ausbildungsdauer und damit in der
Ausbildungsqualität der Hunde begründet. So sind den vorgenannten
Kostenvoranschlägen Ausbildungszeiten der Hunde von 1268 Arbeitsstunden
(Blindenführhundeschulen ..... und .....) und 350 Arbeitsstunden
(Blindenführhundeschule .....) zu entnehmen.
Dabei soll den angemessenen Wünschen des Berechtigten entsprochen
werden (§ 33 Satz 2 SGB 1). Diesem Wunschrecht entspricht das Recht des
Klägers auf Auswahl der Führhundeschule seines Vertrauens, das um so
angemessener ist, als die Beklagte für die Qualität und Funktionstüchtigkeit
der Blindenführhunde der von ihr benannten Lieferanten entgegen § 126
SGB V keine Gewähr übernimmt. |
Fehlt ein wichtiges Urteil? Dann bitte gleich per Brief schicken an:
Redaktion Eurohunde, Alter Postweg 65 in D-32351 Stemwede
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Zum Thema Schutzrechtsverletzungen:
Falls Sie vermuten, dass von dieser Website aus eines Ihrer Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie das bitte umgehend mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann. Die Einschaltung eines Anwaltes oder Abmahnvereins zur Abmahnung eines Webmasters oder Autors einer Internetpräsentation entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen.
Obiges Logo erstellte Heinz aus Espelkamp©