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SG
Gießen, Abschrift mit Ersatz von Namen und Daten der Beteiligten
durch Punkte in Auszügen:.
Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Gießen durch
die Richterin am Sozialgericht H.... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen
Richter K. und H. aufgrund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
1.
Der Bescheid vom ........ wird aufgehoben und der
Bescheid vom ....... wird abgeändert und der Widerspruchsbescheid vom ...... wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die
Anschaffungskosten für die Führhündin ... in Höhe von ..... DM abzüglich
des bereits gezahlten Betrages in Höhe von ..... DM an die Klägerin zu
erstatten.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die
Beklagte ist verpflichtet, die Anschaffungskosten für die Führhündin ... in
vollem Umfang zu übernehmen.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines
Blindenführhundes vom .......
hat die Beklagte fast ein Jahr nach Antragstellung mit Bescheid vom
...... abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte, da nach Rückfrage der
Augenarzt der Klägerin, Dr. N. , die Ansicht vertrat, eine Versorgung mit
einem Blindenlangstock sei ausreichend und im übrigen bezweifelte er die
Eignung der Klägerin zum Führen eines Hundes. Die Eignung wurde auch von
Herrn ... bezweifelt. Die Ablehnung der Gewährung eines Blindenführhundes
erfolgte zu Unrecht. Wie es sich
herausstellte, ist die Klägerin durchaus in der Lage, einen Blindenhund zu führen.
Sie ist seit ca. 1 ¼ Jahr im Besitz der Führhündin ... . Mit dem Hund bewältigt
sie ihren schwierigen Weg zur Arbeitsstelle, mit der S-Bahn von ihrem Wohnort
zur Ihrer Arbeitsstelle in der ... in ... . Sie kommt nach ihrer Aussage im
Termin zur mündlichen Verhandlung am ...... mit der Hündin ... gut
zurecht. Hiervon konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch überzeugen.
Der Kammer ist nicht erklärlich, wie die Beklagte aufgrund
der Stellungnahme des Augenarztes und des Herrn ... davon ausgehen konnte, daß
die Klägerin nicht geeignet sei, einen Hund zu führen. Dr. N. kennt die
Klägerin nur aus den Besuchen in seiner Praxis. Er kann nicht beurteilen, ob
die Klägerin mit Hunden umgehen kann. Auch die Stellungnahme von Herrn O. ist nicht verwertbar, da er die Stellungnahme aufgrund Aktenlage erstellte, ohne
sich persönlich ein Bild von der Klägerin zu verschaffen.
Selbst der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung - Dr. G. - hatte ein Gespräch mit einem Mobilitätstrainer
sowie einen Test mit einem Blindenführhund vorgeschlagen. Nachdem fast ein Jahr
nach Antragstellung vergangen war und die Beklagte die Gewährung eines Blindenführhundes
zu Unrecht abgelehnt hatte, hat sich die Klägerin zu Recht um einen Blindenhund
bemüht und einen Vertrag mit der Blindenführhundschule „Preußenblut“
abgeschlossen. Der Klägerin war es nicht zuzumuten, länger auf eine andere
Entscheidung der Kasse zu warten. Die Kasse hat daher die Kosten für die Führhündin
... in vollem Umfang an die Klägerin zu erstatten.
Die
Kasse kann die Klägerin nicht auf das billigste Angebot der Führhundschule ...
verweisen, da die Leistungen der Hundeschulen nicht identisch sind. Die
Hundeschule
„Preußenblut“ führt eine wesentlich längere Einarbeitungszeit durch. Der Versicherte wird 14 Tage in Osnabrück und
nochmals 14 Tage an seinem Wohnort eingearbeitet. Darüber hinaus ist die
billigste Versorgung mit einem Führhund nicht immer die ausreichende und zweckmäßige
Versorgung, denn bei der Versorgung mit einem Führhund ist der Preis nicht das
entscheidende Kriterium.
Aus
den vorgenannten Gründen war die Klage erfolgreich. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zulässigkeit der
Berufung aus §§ 143, 144 SGG.
Gegen das Urteil legte die Krankenkasse Berufung ein. Dazu schrieb Rechtsanwalt Gottfried K. an das hohe Gericht am ...... folgende Zeilen (Zitate mit freundlicher Erlaubnis des Rechtsanwaltes vom ......) und die Krankenkasse nahm die Berufung zurück:
1. Einwand
aus § 12 Abs. 1 SGB V
Die Beklagte trägt in
der Berufungsinstanz erneut vor, dass ein Langstock mit Mobilitätstraining
ausreichend wäre, um der Klägerin die nötige Orientierung in ihrem
beruflichen
und privaten Leben zu ermöglichen. Dem widersprechen bereits die Erkenntnisse
der Beklagten in dem Verwaltungsverfahren. Dem widersprechen auch die allgemein
anerkannten Grundsätze für die Versorgung von Geburtsblinden.
Blindenführhunde sind als Hilfsmittel bei der Versorgung von Blinden, insbesondere Geburtsblinden, anerkannt. Die Vorteile eines Blindenführhundes liegen auf der Hand und sind von der Klägerin zutreffend erwähnt worden. Auch die Erfahrungen der Klägerin mit dem Führhund ... von der Führhundeschule Preußenblut sprechen eindeutig dafür. Das so wichtige Vertrauensverhältnis zwischen der Hündin und der Klägerin hat sich bereits bestens entwickelt. Die Klägerin kann mit Hilfe des Hundes sicher ihren Arbeitsplatz erreichen und die persönlichen Dinge ihres Daseins bewältigen. Auf all diese Aspekte geht die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht ein.
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