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Urteil
in dem
Rechtsstreit
hat der .. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht K., die Richterin H. und den Richter L. für Recht erkannt:
Die
Berufung der Beklagten gegen das verkündete Urteil wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die
Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Wandlung eines Labrador-Retriever mit
dem Namen „M....“, der als Blindenführhund von der Beklagten im Auftrag der
Klägerin ausgebildet und Herrn ....... von dieser zur Verfügung gestellt
wurde.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO n.F. auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Dieses hat dem
Wandlungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
aufgrund eingetretener Verjährung (§ 477 BGB) betreffend die von der Klägerin
behaupteten Mängel der Führleistungen und der charakterlichen Defizite von
M.... könne dahinstehen, ob insoweit ein Sachmangel vorliege. Die Beklagte habe
die Klägerin jedoch über eine zugesicherte Eigenschaft des Tieres, nämlich
die vertraglich geschuldete Lieferung eines zum Hund gehörenden
Rasse-Echtheitszertifikat arglistig getäuscht. Die übergebenen Papiere gehörten
nicht zu dem Tier.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Beklagten. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens vor, trotz des Fehlens der im Geburtennachweis
aufgeführten Tätowierungsnummer (der Hund ist unstreitig nicht tätowiert)
handele es sich um das dort genannte Tier. Selbst bei Fehlerhaftigkeit der mit
dem Hund ausgelieferten Unterlagen sei ein Wandelungsanspruch nicht begründet.
Geschuldet gewesen sei die Lieferung eines Blindenführhundes und einen solchen
hätte die Klägerin erhalten.
Die Papiere seien nur als Nebensache zu qualifizieren. Auch begründe die Überlassung nicht ganz stimmiger Papiere ohne zusätzliche Feststellungen nicht ohne weiteres eine Arglist.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Wandelungsklage stattgegeben, weil die
Beklagte über eine zugesicherte Eigenschaft des Hundes „M....“, nämlich
die Richtigkeit des mitgelieferten Geburtennachweises, getäuscht hat, §§ 90 a
i.V.m. 459 Abs. 2, 462, 465 BGB a.F.
Bei inhaltlich richtigen, die zutreffende Abstammung des Tieres
wiedergebenden Papieren handelt es sich entgegen der von der Beklagten
vertretenen Auffassung um eine Eigenschaft des Tieres, welche einer arglistigen
Täuschung zugänglich ist. Die Eigenschaft einer Kaufsache wird dadurch
bestimmt, dass sie ihr für eine gewisse Dauer anhaftet und für ihren Wert, den
vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer
erheblich ist (Palandt-Putzo, 80. Auflage, § 459 Rn. 20). Im Gegensatz zum
Fehler wird auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet,
selbst wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt
werden, sofern die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt-Putzo, aaO, Rn. 14).
Die Abstammung eines Blindenführhundes stellt eine solche
Eigenschaft dar, denn sie ist ein dem Tier dauerhaft anhaftendes Merkmal,
welches für seinen Wert und seinen vertragsgemäßen Gebrauch von nicht unerheblicher
Bedeutung ist. Die Dokumentation dieser Abstammung ist untrennbar mit dem Tier
verbunden, denn sie beeinflusst nicht nur wesentlich seinen Wert (der
Verkehrswert ohne Abstammungspapiere ist geringer), sondern erleichtert auch die
Einschätzung, welche charakterlichen Merkmale dem Tier wahrscheinlich anhaften
und wie es einsetzbar ist (Wachhund, Familienhund, Polizei- oder Zollsuchhund
etc.). Eine falsche oder lückenhafte Dokumentation der Abstammung ist wertlos
und folglich so zu behandeln, als lägen überhaupt
keine Abstammungspapiere vor. In diesem Fall fehlt dem Tier die
Eigenschaft einer ordnungsgemäßen bzw. ordnungsgemäß dokumentierten
Abstammung.
Die Wichtigkeit der Abstammung für das Tier resultiert daraus,
dass nicht jede Hunderasse sich aufgrund der unterschiedlichen charakterlichen
Ausprägungen zur Ausbildung und zum erfolgreichen Einsatz als Blindenführhund
eignet. Entscheidend sind Ausgeglichenheit, Gehorsam, absolute Verlässlichkeit
und das Fehlen von Aggressivität gegenüber Menschen. Diese wesentlichen Eigenschaften
sind nur bestimmten Hunderassen immanent. Deshalb bietet nur die ordnungsgemäße
Dokumentation der Abstammung eine Gewähr für die Reinrassigkeit des Tieres und
ist ein zuverlässiges Indiz für die Geeignetheit zur vorerwähnten Ausbildung
und zum entsprechenden Einsatz.
Die von den Parteien getroffene vertragliche Regelung, dass neben
einem ausgebildeten Blindenführhund ein Rasseechtheitszertifikat sowie ein
Impfpass und ein tierärztliches Gesundheitszeugnis zu übergeben waren (vgl.
den zum Vertragsinhalt gewordenen Kostenvoranschlag der Beklagten vom
15-05-1998, Bl. 18) kann bei verständiger Betrachtung nur so verstanden werden,
dass insbesondere die mitzuliefernden Abstammungsnachweise lückenlos und
richtig zu sein haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Landgericht hat
mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Beklagte kein
nachvollziehbares und lückenloses Rasse-Echtheitszertifikat übergeben hat. Auf
die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts kann gemäß § 540 Abs. 1 Nr.
1 ZPO n.F. Bezug genommen werden.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung meint, der
Geburtennachweis (Bl. 23) sei inhaltlich richtig, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn dort ist aufgeführt, dass das Tier die Täto-Nr. BK080 besitzt, was
unstreitig nicht der Fall ist.
Auch die Namensgebung durch die Beklagte ist nicht nachvollziehbar
und lässt weitere Zweifel an der Zuordnung von „M....“ zu den überreichten
Papieren aufkommen.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass ein Wurf nicht mit den Anfangsbuchstaben „q“ oder „x“ benannt wird, so erklärt dies nicht, warum die unstreitig nach „M....“ geborene Schwester „A.“ genannt wurde. Denn eigentlich hätte, da beide Tiere eine identische Abstammung haben, ein dem „M“ nachfolgender Anfangsbuchstabe gewählt werden müssen.
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