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Landessozialgericht
IM
NAMEN DES VOLKES U
R T E I L
In dem Rechtsstreit... Klägerin und Berufungsklägerin... gegen ...... Ersatzkasse, vertreten durch den Vorstand, hat der .. Senat des Landessozialgericht
auf die mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr.
H, den Richter am Landessozialgericht L, die Richterin am Landessozialgericht
D. sowie die ehrenamtliche Richterin A. und den ehrenamtlichen Richter St
für Recht erkannt: ·
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Sozialgerichts aufgehoben und der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über die
bereits gezahlten ..... € weitere .... € für den
erhaltenen Blindenführhund S. zu zahlen. ·
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen
Kosten beider Instanzen zu erstatten. ·
Die Revision wird nicht zugelassen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung ist zulässig und
begründet. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, die Kosten des Blindenführhundes S. über die gezahlten
....... hinaus in dem tatsächlich entstandenen Umfang zu übernehmen.
Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht auf ..... beschränkt, da
im maßgeblichen Zeitraum weder eine Festbetragsregelung noch eine
vertragliche Regelung mit einem zugelassenen Leistungserbringer zur
Versorgung der blinden Versicherten der Beklagten mit einer Blindenführhundeschule
bestand. Die von der Beklagten vorgetragene stillschweigende Abrede erfüllt
nicht die Voraussetzungen einer vertraglichen Regelung mit einem
zugelassenen Leistungserbringer nach § 126 i.V.m. § 127 SGB V. Aus alledem kann nicht der
Schluss gezogen werden, die Klägerin habe sich bereits im Zeitpunkt ihrer
Anfrage für eine Versorgung mit einem Blindenführhund der
Schule X. entschieden. |
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