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Landessozialgericht
Baden-Württemberg
Pressebericht
in Auszügen vom 15.11.2007:
Die
nahezu blinde, aus dem Landkreis K. stammende Klägerin ist verheiratet
und Mutter zweier Kinder im Alter von 15 und 16 Jahren. Im Herbst .... hatte sie
bei der Krankenkasse einen Blindenführhund als Hilfsmittel beantragt. Die
Kosten für den Erwerb und die Ausbildung des Blindenführhundes betragen ca.
..... €. Die Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, es stünden
wirtschaftlichere Alternativen zur Verfügung. Sie genehmigte der Klägerin
ein so genanntes Mobilitätstraining, mit dem die Versicherte Einsatz und
Techniken eines Blindenlangstocks erlernen sollte. Während des Klageverfahrens
hatte die Klägerin das ihr von der Krankenkasse angebotene Mobilitätstraining
in einer Rehabilitationseinrichtung absolviert. Die Rehabilitationseinrichtung
empfahl aber nach Ende des Trainings zur Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr
noch die Ausrüstung mit einem Blindenführhund. Gleichwohl bot die Beklagte
stattdessen nur ein weiteres Mobilitätstraining an, was die Klägerin nicht
mehr in Anspruch nahm. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil die Versorgung
mit einem Blindenführhund nur unwesentliche Vorteile bringe. Die Beklagte sei
nur verpflichtet, einen Funktionsausgleich bezogen auf den Nahbereich der
Wohnung zu gewährleisten. In diesem Nahbereich könne sich die Klägerin auch
ohne einen Blindenführhund sicher bewegen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte in der Sache Erfolg. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass ein Blindenführhund für einen Blinden ein grundsätzlich geeignetes Hilfsmittel darstellt. Er war auch im speziellen Fall der Klägerin erforderlich. Trotz des Mobilitätstrainings mit dem Blindenlangstock war die Klägerin nämlich noch unsicher und hatte Angst, sich draußen frei zu bewegen. Der Einsatz eines Blindenführhundes war deshalb nach Auffassung des Senats erforderlich, um die Unsicherheit und die Angstzustände zu kompensieren oder wenigstens abzumildern. Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats mit einem Blindenführhund auch im unmittelbaren Nahbereich erhebliche Vorteile ziehen. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, z.B. ihrem Ehemann begleiten zu lassen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist Behinderten, soweit wie möglich, ein selbstständiges Leben, unabhängig von anderen, zu ermöglichen. Daher war ihr der Blindenführhund auf Kosten der Krankenkasse zuzusprechen.
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