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BAYERISCHES
LANDESSOZIALGERICHT
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
Der
.. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München
durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht
R., die Richterinnen K. und G. sowie die
ehrenamtlichen Richter K. und R. für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München
aufgehoben und der zugrundeliegende Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin die vollständigen
Beschaffungskosten für den Blindenführerhund "K. " zu erstatten hat.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die
gemäß § 143 SGG statthafte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes
nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf und außerdem form- und fristgerecht
eingelegt wurde (§ 151 SGG), ist zulässig und begründet.
Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich insoweit als rechtswidrig,
als sie die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten in vollem Umfang
ablehnen. Die fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen sind abzuändern und das
Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben.
Der
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs.3 SGB V.
Danach hat eine Krankenkasse Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten,
soweit die Leistung notwendig war und sie eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und
dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden
sind.
Es
handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmeregelung des § 2 Abs.2 Satz
1 SGB V, wonach die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen
erhalten.
Zwischen
den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin gemäß § 33 Abs.1 SGB V
einen Anspruch auf einen Blindenführhund als Sachleistung hatte.
Dementsprechend wurde der Klägerin bereits ihr erster Blindenführhund "B."
als Sachleistung zur Verfügung gestellt, ebenso richtet sich ihr Antrag nicht etwa nur, wie die Beklagte im Fax
schreibt, auf
Kostenübernahme für einen Blindenführhund aus ......., sondern auf
Neuversorgung mit einem Blindenführhund, also auf die Sachleistung. Die Klägerin
hat diesen Antrag auch gestellt, bevor sie das Training mit "K. "
begonnen, sich also die Leistung selbst verschafft hat.
Die
Beklagte hat die Gewährung der Sachleistung zu Unrecht verweigert. Sie hat sie
nicht einmal konkret angeboten. Im Fax hat sie der Klägerin
lediglich mitgeteilt, eine Versorgung mit einem Blindenführhund sei in
Deutschland sichergestellt. Woher sie diese Überzeugung nimmt, bleibt offen.
Aktenkundig ist jedenfalls, dass ihr bis zu diesem Tag kein Angebot vorlag. Die
Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass es noch keine gemäß § 126
Abs.1 Satz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer für das Hilfsmittel
Blindenführhund gibt und entsprechend auch keine für die Versorgung der
Versicherten geltenden Vereinbarungen vorliegen. Es wäre deshalb nach
Auffassung des Senats Verpflichtung der Beklagten gewesen, nicht nur, wie sie im
Schreiben mitgeteilt hat, alternativ Angebote einzuholen, sondern
der Klägerin konkret mitzuteilen, welchen Führhund sie ihr von welcher
Blindenführschule zu welchem Termin als Sachleistung anbieten kann.
Dies
hat sie weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid getan. Sie geht vielmehr in den streitgegenständlichen Bescheiden unzutreffend
davon aus, die Klägerin habe nur die Kostenübernahme für die Versorgung mit
dem Blindenführhund "K. " beantragt.
Dies
entspricht zum einen dem eindeutigen Wortlaut des Antrags, zum
anderen hätte die Beklagte den Antrag auch nicht beschränkt auf die Erstattung
für die Kosten der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels auffassen dürfen. Sie wäre
vielmehr verpflichtet gewesen, einen konkreten Weg aufzuzeigen, der zu den
gesetzlich möglichen Leistungen führt (BSG vom 28.11.1979, SozR 2200 Nr.57 zu
§ 182 und vom 12.08.1982, SozR 2200 § 137 Nr.18). Das heißt, sie hätte einen
geeigneten Hund als Sachleistung anbieten müssen, der im Einzelfall durchaus
das Tier sein kann, das der betroffene Versicherte schon zuvor als zu ihm
passend ausgewählt hat. Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungspflicht der
Beklagten im vorliegenden Fall ungleich schwieriger zu realisieren ist, als bei
anderen Hilfsmitteln. Das darf aber nicht dazu führen, die Hände in den Schoß
zu legen. Die Beklagte hat auf den klägerischen Antrag lediglich bei zwei
Hundeschulen angefragt und von dort (neben der Preisangabe) abschlägige Auskünfte
hinsichtlich einer aktuellen Lieferungsmöglichkeit erhalten. Danach hat die
Beklagte nichts mehr unternommen, um ihrer Leistungspflicht nachzukommen,
sondern sich auf die Selbstbeschaffung durch die Klägerin verlassen. Selbst
wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein sollte, der seinerzeit
offensichtlich allein zur Verfügung stehende ...... Hund sei trotz fehlender
Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (die dazu von der Beklagten
angestellten Ermittlungen sind wenig aussagekräftig für die Tatbestandsprüfung
des § 12 Abs.1 SGB V), stünde dies einer Erstattung nicht im Wege. Im
Verharren ihrer Untätigkeit hat die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, dass
sie es ohne Rechtsgrund ablehnt, die ihr obliegende Leistung zu erbringen (§ 13
Abs.3 2. Alt. SGB V).
Rechtsfolge
ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die
selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, d.h., die
vollen Kosten für die Beschaffung des Blindenführhundes "K. " zu übernehmen.
Nach
Auffassung des Senats kann deshalb offen bleiben, ob nicht bereits eine Systemstörung
deshalb vorliegt, weil nach den von den Beteiligten eingeholten Auskünften die
Beschaffung eines von der Beklagten als wirtschaftlich angesehenen Führhundes
ca. ein Jahr gedauert hätte.
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