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Bundessozialgericht für
Recht erkannt: Auf
die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg sowie der Bescheid in Gestalt des
Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer Braillezeile des Typs
"Info-Braille 44" zusätzlich zu der bereits geleisteten Lese-
Sprech-Einrichtung zu versorgen. Die
Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. G r ü n d e Der
1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger
ist blind. Er lebt mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau sowie drei
schulpflichtigen Kindern zusammen und arbeitet als Leiter einer Einrichtung
für die Behindertenintegration. An seinem Arbeitsplatz hat er einen
Computer mit einer sog, Braillezeile zur Verfügung. Dabei handelt es sich
um ein Zusatzdisplay, auf dem ein vom Computer per Scanner eingelesener
Text in vibrierenden Blindenschriftzeichen wiedergegeben wird, die der
Blinde ertasten kann. Die
Kosten dafür belaufen sich je nach Ausführung, insbesondere Breite, auf
DM 16.000 (Info-Braille 44) bis DM 28.000 (Info-Braille 84). Im
August .... beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme
für ein sog. Lese-Sprechgerät mit Braillezeile zum privaten Gebrauch,
das in einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung als `nützlich`
bezeichnet wurde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid und Widerspruchsbescheid). Im
Klageverfahren hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Kosten einer
behindertengerechten Aufrüstung des privaten Personalcomputers (PC)
des Klägers zum Lese-Sprechgerät (mit Scanner, Sprachausgabe und
entsprechender Spezialsoftware) gemäß einem Kostenvoranschlag (DM
9.200.-) zu übernehmen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis der
Beklagten angenommen und mit der Klage nur noch die Kostenübernahme für
die Braillezeile weiterverfolgt.
Durch Urteil hat das Sozialgericht (SG) die Klage
abgewiesen. Es hat gemeint, mit dem Lese-Sprechgerät sei der Kläger
ausreichend versorgt. Es gebe keinen Anspruch auf eine optimale, auf dem
neuesten Stand der Technik befindliche Hilfsmittelversorgung, die
lediglich Komfortbedürfnissen diene. Mit
der Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung von Paragraph 33 Abs 1
Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da für ihn auch die
Braillezeile erforderlich und kein bloßer Komfort sei. Die bereits
gelieferte PC-Aufrüstung zum Lese-Sprechgerät mache erhebliche
Schwierigkeiten bei allen Texten, die nicht zeilenweise von links nach
rechts zu lesen, sondern in irgendeiner Weise unregelmäßig gedruckt
seien. Unmöglich sei das Erfassen von Schriftstücken, die Tabellen,
Zahlenreihen usw. enthielten, wie z.B. Kontoauszüge, Formulare,
Telefonrechnungen. Auch bei der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) sei die Notwendigkeit einer Braillezeile anerkannt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, die Kosten einer Ausstattung seines
Lese-Sprechgerätes mit einer Braillezeile des Typs "Info-Braille
84", hilfsweise "Info-Braille 44", zu übernehmen.
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die
Versorgung mit einer Braillezeile des Typs "Info-Braille 44". Die
Braillezeile ist als auf den Gebrauch durch Blinde zugeschnittenes Gerät
weder ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand noch nach Paragraph 34 SGB V
ausgeschlossen. Der Verpflichtung des Versicherten zur Übernahme der
anteiligen Kosten eines Gebrauchsgegenstandes ist dadurch Rechnung
getragen, daß der Kläger bereits bei der Aufrüstung seines PC zum
Lese- Sprechgerät nur die Zusatzkosten geltend gemacht hat (vgl zum
Ganzen BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 16 <Lese-Sprechgerät>). Die
Braillezeile ist grundsätzlich ein erforderliches Hilfsmittel zum
Ausgleich einer Behinderung iS der 2. Alternative des Paragraph 33 Abs 1
Satz 1 SGB V. Ob
der Begriff der Sehhilfe in dieser Vorschrift nur Hilfsmittel erfaßt, die
- wie z,B eine Brille - das Restsehvermögen verstärken und nicht auch
solche, die - wie die Braillezeile - die Körperfunktion (teilweise)
ersetzen, kann offen bleiben. Die
Braillezeile ist jedenfalls ein sonstiges Hilfsmittel, da der
Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung
auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (BSG aa0 mwN). Unschädlich
ist auch, daß die Braillezeile nicht unmittelbar am behinderten Körperteil
(Augen) ausgleichend `ansetzt`, sondern den Ausgleich auf anderem Wege -
über den Tastsinn der Finger - bewirkt, weil dies nach der Rechtsprechung
nur dann zum Ausschluß der Hilfsmitteleigenschaft führt, wenn der
Ausgleich ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf beruflichem,
gesellschaftlichem oder dem Gebiet der Freizeitbetätigung erfolgt
(vgl. zu einer elektrischen Schreibmaschine bei einer Phoko.melie der
oberen Gliedmaßen: BSG SozR 2200 Paragraph 187 Nr 1 und zu einer
Blindenschrift - Schreibmaschine: BSG SozR 2200 Paragraph 182b Nr 5), Soweit
ein diese Gebiete übergreifendes sog Grundbedürfnis betroffen ist, fällt
auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten
in die Leistungspflicht der KKn (BSG SozR 2200 Paragraph 182b Nr 10 <clos-o-mat>;
BSG SozR 3-2500 Paragraph 33 Nr 16 <Lese-Sprechgerät>; BSG SozR
3-2500 Paragraph 33 Nr 18 <Farberkennungsgerät>; BSG SozR 3-2500
Paragraph 33 Nr 22 <Doppelter PC>). Die Braillezeile kann keinem der
genannten Gebiete allein zugeordnet werden. Auch wenn sie vom Kläger
nur im häuslichen Bereich benutzt werden soll, kommt sie auch dort für
Druckschriften mit Bezug auf jedes der genannten Gebiete in Betracht.
Das diese Gebiete übergreifende Grundbedürfnis des Klägers ist sein Bedürfnis
auf (umfassende) Information. Davon ist auch das SG ausgegangen. Es hat
allerdings zu Unrecht angenommen, daß dieses Bedürfnis bereits durch
das Lese-Sprechgerät in ausreichendem Maße befriedigt werde. Unter
Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 Paragraph 33
Nr 16 <Lese-Sprechgerät>) ist daran festzuhalten, daß das
Grundbedürfnis auf Information in engem Zusammenhang mit dem Recht auf
ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Schaffung eines eigenen
geistigen Freiraums und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben steht.
Die Information ist für Persönlichkeitsentfaltung und Allgemeinbildung
von elementarer Bedeutung.
Nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales, das die weitreichenden Erfahrungen der
mit der Versorgung der Kriegsopfer befaßten Behörden wiedergibt, ist
mit einem Lese-Sprechgerät schon das Zeitunglesen sehr umständlich und
nur mit einer Hilfsperson möglich, da von dieser die einzelnen Artikel
vorher für das Lesegerät paßgerecht gefaltet oder ausgeschnitten werden
müssen; ferner ist das Lesen von Arzneibeipackzetteln, Umgekehrt
ist mit der Braillezeile das "Lesen" jedes beliebigen
gedruckten oder maschinen- schriftlichen Textes möglich (z.B. Briefe,
Kontoauszüge, Telefonrechnungen, Formulare usw). Das Lesen der Tageszeitung
ist zweifelsfrei elementarer Bestandteil des oben geschilderten Grundbedürfnisses
"Information". Schon
von daher ist die Versorgung mit einer Braillezeile, die dieses Bedürfnis
ohne größere Probleme befriedigen kann, geboten. Aber auch die selbständige
Erfassung von alltäglichen Schriftstücken wie Rechnungen, Kontoauszügen,
Prospekten gehört zu den Voraussetzungen, um sich im heutigen Leben
zurechtzufinden.
Auf die Hilfe seiner Ehefrau kann der Kläger nicht verwiesen werden. Ebenso wenig kann allein der Kostenaufwand der
Grund sein, ein als notwendig erkanntes Hilfsmittel zu verweigern.
Der Kläger konnte jedoch nur mit seinem Hilfsbegehren hinsichtlich der
Braillezeile des Typs "Info-Brailie 44", die lediglich das Lesen
von halben Zeilen ermöglicht, obsiegen.
Dies entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Denn der Kläger benötigt
die Zusatzausrüstung seines PC in Einsatzbereichen, die weitgehend
durch eine "halbzeilige Braillezeile" bearbeitet werden können.
Dies gilt vor allem für das tägliche Zeitunglesen, bei dem die
Verwendung einer "halbzeiligen" Braillezeile dem Kläger
zumutbar
ist. Die
Tatsache, daß die "halbzeilige Braillezeile" in anderen
Einsatzbereichen, die vom Kläger seltener genutzt werden, im
Vergleich zum "vollzeiligen" Typ ein geringeres Maß an
Benutzerfreundlichkeit aufweist, kann einen Anspruch auf die aufwendigere
Ausstattung nicht begründen. Paragraph
33 SGB V vermittelt keinen Anspruch auf Versorgung mit einem optimalen
Hilfsmitteltyp. Stehen für einen Behinderungsausgleich mehrere Gerätetypen
zur Verfügung, so beschränkt sich die Leistungspflicht der KK grundsätzlich
auf den preiswerteren Typ, soweit dieser funktionell geeignet ist. Das
Anerkennen eines Grundbedürfnisses auf umfassende Information
bedeutet keine vollständig mit den Möglichkeiten des Gesunden
gleichziehende
Information des blinden Versicherten; der Anspruch findet insbesondere
seine Grenze dort, wo eine nur geringfügige Verbesserung eines auf
breitem Feld anwendbaren Hilfsmittels völlig außer Verhältnis zur
Belastung der Versichertengemeinschaft geraten würde. Insoweit
hat die Rechtsprechung auf eine begründbare Relation zwischen Kosten und
Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels, insbesondere den zeitlichen Umfang der
beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der jeweils erschließbaren -
hier: zusätzlich erschließbaren Informationen, abgestellt. Angesichts
der erheblichen Mehrkosten für ein "Info-Braille 84" gegenüber
dem ebenfalls bereits kostspieligen kleineren Gerät ist der darin
liegende geringfügige Gebrauchsvorteil nicht von der Solidargemeinschaft
zu tragen. |
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