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Bundessozialgericht
Im Namen des
Volkes
URTEIL
Der
.. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter B., die Richter B. und B. sowie die ehrenamtlichen Richter
W. und Dr. L. für Recht erkannt:
Auf
die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid der Beklagten
aufgehoben.
Die
Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger die Unterhaltskosten für
seinen Blindenführhund zu zahlen.
Die
Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
G r ü n d e :
Der .. Senat des BSG hat es für die Bejahung eines Hilfsmittels gemäß § 182b
Satz 1 RVO genügen lassen, dass Fahrstühle für die erschwerte Möglichkeit
der Fortbewegung einen unmittelbaren Funktionsausgleich im Sinne einer Ergänzung
oder Erleichterung bieten. Dies muß
gleichermaßen auch für den Blindenführhund gelten, weil dieser ebenfalls die
durch die Blindheit erschwerte Orientierungsfähigkeit und damit die erschwerte
Möglichkeit der unbehinderten Fortbewegung im genannten Sinne ausgleicht. Der
erkennende Senat vermag insoweit keine sachlich vertretbare und rechtlich
relevante Differenzierung zu erkennen – zumal unter Berücksichtigung der
Ausführungen des .. Senats des BSG im Urteil vom ......., wonach die Voraussetzungen des § 182b Satz 1 RVO auch dann erfüllt
sind, wenn das Hilfsmittel „überhaupt dem Ausgleich körperlicher
Behinderungen dient“. Der .. Senat ist dort auch der Entscheidung des
erkennenden Senats gefolgt, die
darauf abgestellt hat, ob durch das Hilfsmittel der zur Verfügung stehende
Freiheitsraum hinsichtlich der Grundbedürfnisse des Behinderten erweitert wird.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dies – bezogen den Führhund – für
einen Blinden zu bejahen, eben weil durch den Hund die verlorene, zur
Umweltkontrolle
aber erforderliche Sehfähigkeit, jedenfalls nach der genannten Rechtsprechung
ausgeglichen wird. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine
Verrichtungen
des täglichen Lebens – so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr
– und dient damit elementaren Grundbedürfnissen.
Der
erkennende Senat konnte die Hilfsmitteleigenschaft eines Blindenführhundes ohne
Anrufung des Großen Senats des BSG (§ 42 SGG) entscheiden, weil der .. Senat
des BSG auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt hat, dass er an seiner
im Urteil insoweit vertretenen gegenteiligen
Rechtsauffassung nicht festhält. Im übrigen hat der .. Senat bereits in jener
Entscheidung – und insoweit auch nach Auffassung des erkennenden Senats
zutreffen – die Anerkennung eines Blindenführhundes als Hilfsmittel nicht an
dessen allgemeiner Begriffsbestimmung scheitern lassen.
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